(4) Glaubensfreiheit
Die Bürger genießen Glaubensfreiheit.
Kein Staatsorgan, keine gesellschaftliche Organisation und keine Einzelperson dürfen Bürger dazu zwingen, sich zu einer Religion zu bekennen oder nicht zu bekennen.
(5) Die Freiheit der Person der Bürger ist unverletzlich
Kein Bürger darf ohne Genehmigung oder Entscheidung einer Volksstaatsanwaltschaft oder ohne Entscheidung eines Volksgerichts verhaftet werden; Verhaftungen müssen durch ein Organ für öffentliche Sicherheit vorgenommen werden.
Die Beraubung oder Beschränkung der Freiheit der Person von Bürgern durch rechtswidrige Festnahme oder andere Maßnahmen ist verboten.
Die rechtswidrige Leibesvisitation von Bürgern ist verboten.
Die persönliche Würde der Bürger und die Wohnungen der Bürger sind unverletzlich.
(6) Die Freiheit der Korrespondenz
Die Freiheit der Korrespondenz und das Briefgeheimnis der Bürger sind gesetzlich geschützt.
Keine Organisation oder Einzelperson darf die Freiheit der Korrespondenz und das Briefgeheimnis von Bürgern aus irgendeinem Grund verletzen, abgesehen von solchen Fällen, in denen aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen.
(7) Das Recht auf Kritik und Vorschläge
Die Bürger haben das Recht, gegenüber jedem Staatsorgan oder Staatsfunktionär Kritik und Vorschläge zu äußern; sie haben das Recht, sich wegen Rechtsüberschreitung oder Pflichtvernachlässigung durch Staatsorgane oder Staatsfunktionäre mit einer Anrufung, Anklage oder Anzeige an das entsprechende Staatsorgan zu wenden.
(8) Das Recht auf Schadensersatz von seiten des Staates
Personen, die infolge der Verletzung ihrer Bürgerrechte durch Staatsorgane oder Staatsfunktionäre Verluste erleiden, haben das Recht auf Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(9) Das Recht auf Arbeit
Die Bürger haben sowohl das Recht als auch die Pflicht zu arbeiten.
Durch verschiedene Kanäle schafft der Staat die Bedingungen für Beschäftigung, verstärkt den Arbeitsschutz, verbessert die Arbeitsbedingungen und erhöht auf der Grundlage der Produktionserweiterung das Arbeitsentgelt und vermehrt soziale Vorteile.
(10) Das Recht auf Sozialleistung
Die Bürger haben im Alter, in Krankheitsfällen oder bei Arbeitsunfähigkeit das Recht auf materielle Unterstützung von seiten des Staates und der Gesellschaft.
Der Staat und die Gesellschaft sichern den Lebensunterhalt von invaliden Armeeangehörigen, gewähren den Familienangehörigen von Märtyrern Beihilfe und behandeln die Familienangehörigen des militärischen Personals mit Vorzug.
Der Staat und die Gesellschaft treffen Vorkehrungen für die Arbeit, das Leben und die Ausbildung von Blinden, Taubstummen und anderen behinderten Bürgern.
(11) Das Recht auf Erziehung
Die Bürger haben das Recht und die Pflicht, eine Erziehung zu erhalten bzw.anzunehmen.
(12) Die akademische Freiheit und die Freiheit zum künstlerischen Schaffen
Die Bürger haben die Freiheit zur wissenschaftlichen Forschung, zum literarischen und künstlerischen Schaffen und zu anderen kulturellen Betätigungen.
(13) Gleichberechtigung von Männern und Frauen
Die Frauen genießen in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens sowie des Familienlebens die gleichen Rechte wie die Männer.
(14) Beide Ehepartner haben die Pflicht zur Familienplanung.
(15) Die Bürger sind verpflichtet, dem Gesetz entsprechend Steuern zu entrichten.
(16) Es ist die Ehrenpflicht der Bürger, Militärdienst zu leisten und den Organisationen der Volksmiliz beizutreten.
2. Die Auslegung und Abänderung der Verfassung sowie die Überwachung ihrer Durchführung
a. Die Auslegung der Verfassung
Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses hat das Recht, die Verfassung auszulegen.
Er legt die Verfassung aus durch die Ausarbeitung von Gesetzen und die Erlassung von Verordnungen und Beschlüssen.
b. Die Abänderung der Verfassung
Der Nationale Volkskongreß hat das Recht, die Verfassung abzuändern.
Abänderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und durch eine Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.
c. Die Überwachung der Durchführung der Verfassung
Der Nationale Volkskongreß übt die Funktion und Gewalt aus, die Durchführung der Verfassung zu überwachen. Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses übt die Funktion und Gewalt aus, die Verfassung auszulegen und ihre Durchführung zu überwachen.
Der Nationale Volkskongreß hat das Recht, die Auslegung der Verfassung durch seinen Ständigen Ausschuß zu ändern oder zu annullieren.
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